AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Roth & Reinhard AG
1. Geltungsbereich und Änderungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von sämtlichen Verträgen über Dienstleistungen der Roth & Reinhard AG (nachfolgend «rzwei»), sowohl für Dienstleistungen mit auftragsrechtlichem (wie bspw. Beratung, Qualitätskontrollen oder Schadenanalysen) als auch für solche mit werkvertraglichem Charakter (wie bspw. Reparaturarbeiten oder das Erstellen eines Leerdevis).
1.2. Die rzwei behält es sich vor, ihre AGB jederzeit anzupassen. Massgebend ist die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf ihrer Website rzwei.ch aufgeschaltete Fassung.
1.3. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin (nachfolgend «AG») sind nur anwendbar, soweit sie von der rzwei ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Offerten und Dauer von deren Verbindlichkeit
Eine Offerte ist während der von der rzwei genannten Frist verbindlich. Enthält eine Offerte keine Frist, bleibt die rzwei während 90 Tagen daran gebunden.
3. Vertragsbestandteile und deren Rangordnung bei Widersprüchen
Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrages mit folgender Rangordnung bei Widersprüchen:
i.) Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Vertragsdokument. Ist kein schriftliches Vertragsdokument vorhanden, gilt als erstes die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung der rzwei;
ii.) Die Offerte der rzwei, sofern nicht bereits in Ziff. 3.i.) enthalten;
iii.) Die hier vorliegenden AGB der rzwei;
iv.) Bei Dienstleistungen mit werkvertraglichem Charakter: Die Bestimmungen der SIA-Normen (insbesondere der SIA-Norm 118 [2013] [in Abänderung von deren Rangordnung in Art. 21 SIA-Norm 118] sowie der weiteren einschlägigen SIA-Normen wie bspw. der SIA-Normen 118/243 und 243);
v.) Das Schweizerische Obligationenrecht.
4. Leistungspflichten der rzwei und Ausführung durch Dritte
4.1. Die Leistungen und Lieferungen der rzwei sind im Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
4.2. Die rzwei verpflichtet sich zum sorgfältigen und fachgerechten Erbringen aller mit dem AG vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunde.
4.3. Die rzwei ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen nach eigenem Ermessen von Hilfspersonen, Dritten (insbesondere Subunternehmern oder Partnern) bzw. deren Mitarbeitern erbringen zu lassen.
5. Vergütung
5.1. Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2. Ohne abweichende Vereinbarung werden die Arbeit und das Material nach Zeit und Aufwand aufgrund der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Ansätze der rzwei (gemäss Vertrag bzw. Offerte oder Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt.
5.3. Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Arbeiten und Materialpositionen. Vom AG verlangte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Bestellungsänderungen werden dem AG vorgängig zur Ausführung offeriert.
Die rzwei ist vor der entsprechenden schriftlichen Bestellung nicht verpflichtet, diese
geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen zu erbringen. Überzeit und Sonntagsarbeit
wird mit den üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
5.4. Die Überwälzung von Produkt- und Preisänderungen von Drittlieferanten an den AG bleibt jederzeit vorbehalten.
5.5. Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die rzwei eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
5.6. Sofern Pauschalpreise vereinbart werden, bleibt eine Preisanpassung aufgrund ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 59 der SIA-Norm 118 (2013) vorbehalten.
5.7. Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn
a. die Arbeitstermine aus einem von der rzwei nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
oder
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom AG gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5.8. Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST. Die MWST wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungen sind in der Regel innert 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Bei grösseren oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen werden dem Arbeitsfortschritt entsprechende Akontorechnungen gestellt, welche ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen sind.
6.2. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins wird ohne besondere Mahnung Verzugszins von 5% geschuldet.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der AG hat der rzwei alle für die Vertragserfüllung notwendigen Dokumente und Informationen vollständig zu liefern. Er zeigt ihr insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten der rzwei erschweren könnten. Bei Reparaturarbeiten stellt der
AG der rzwei auf Verlangen auch die Ausführungspläne zur Verfügung.
7.2. Der AG räumt der rzwei den ungehinderten und sicheren Zugang zu den Installationen / Anlagen bzw. den entsprechenden Gebäuden und Räumen ein. Er stellt der
rzwei insbesondere auch den für die Leistungserbringung erforderlichen Platz zur
Verfügung.
7.3. Die Erbringung der Dienstleistungen setzt teilweise vorgängige Arbeiten (z.B. Fassadenaushub, Zurückschneiden von Pflanzen oder Büschen etc. , De- und Remontage Fremdbauteile usw.) voraus, welche durch den AG sicherzustellen sind.
7.4. Der AG erbringt alle ihm zugewiesenen Leistungspflichten und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und fachgemäss. Kommt er einer oder mehrerer dieser Pflichten nicht oder nicht hinreichend nach, so sind die daraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerung, Mehrkosten, etc.) vom AG zu tragen. Ferner ist die rzwei diesfalls befugt, ihre Leistungen für die Dauer des Verzugs einzustellen.
8. Termine und Fristen
8.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der Vertragsurkunde oder der Auftragsbestätigung bzw. Offerte ausdrücklich vereinbart haben.
8.2. Hält die rzwei verbindliche Termine nicht ein, kommt sie ohne Weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der AG die rzwei durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
8.3. Eine Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch bzw. Betrieb möglich bzw. nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
8.4. Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, welche nicht die rzwei zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die rzwei Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Terminprogramms und eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
8.5. Kein Verschulden der rzwei liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Umweltereignissen, ungünstigen Wetterverhältnissen, nicht voraussehbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bausubstanz und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten (Nebenunternehmern, Planern, etc.) oder unterbliebener Mitwirkung des AG entstanden sind.
8.6. Sobald für die rzwei Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie diese dem AG unverzüglich schriftlich an.
9. Abnahme/Rügefrist/Gewährleistung
9.1. Von der rzwei erstellte Dokumente (wie bspw. Berichte, Protokolle, Gutachten, Pläne, Kostenschätzungen und -voranschläge, Berechnungen, Devis und Zwischenberichte etc.) sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit der gemachten Aussagen zu prüfen und Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten oder allfällige Fehler der rzwei sofort mitzuteilen, ansonsten diese als genehmigt gelten.
9.2. Wird die rzwei vom AG bei punktuellen Flickarbeiten nur mit der Sanierung der Verputzhaut (d.h. ohne Abklärung und Behebung der allfälligen Schadensursache) beauftragt, so wird jede Gewährleistung der rzwei für den Fall einer erneuten Schadensbildung ausgeschlossen.
9.3. Im Übrigen gelten für Werke betreffend die Abnahme, Rügefrist und Gewährleistung
die entsprechenden Bestimmungen der SIA-Norm 118 (2013).
10. Haftung
10.1. Die rzwei haftet dem AG für sorgfältige Ausführung des Auftrags.
10.2. Die rzwei ist nicht verpflichtet, die ihr vom AG oder dessen Hilfspersonen übergebenen Pläne oder anderen Unterlagen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Doch zeigt die rzwei Unstimmigkeiten oder andere Mängel, welche sie bei der Ausführung der Arbeiten entdeckt, dem AG unverzüglich an.
10.3. Die rzwei ist auch nicht verpflichtet, die Erforderlichkeit von Brandschutzmassnahmen abzuklären. Diese Informationen sind vom AG beizubringen.
10.4. Ein Gutachten oder Bericht bei Schadenanalysen oder Qualitätskontrollen basiert lediglich auf stichprobenartigen Beobachtungen und Messungen, die während der Besichtigung vor Ort gemacht werden können. Änderungen nach dem Besichtigungszeitpunkt sowie nicht untersuchte oder nicht begehbare Bereiche können zu anderen Resultaten und Erkenntnissen führen.
11. Geistiges Eigentum/Urheberrecht
Dokumente werden in der Regel, und sofern nicht anders vereinbart, ausschliesslich auf elektronischem Weg per PDF versandt. Alle Dokumente sowie die diesen zugrundeliegenden Daten (wie bspw. Offerten, Berechnungen, Berichte, Protokolle, Gutachten, Pläne, Kostenschätzungen und -voranschläge, Devis und Zwischenberichte etc.) bleiben ausschliesslich deren geistiges Eigentum. Die Verwendung, Weitergabe, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Dokumente sowie der diesen zugrundeliegenden Daten für eine ausservertragliche Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der rzwei.
12. Datenschutz
Bezüglich Datenschutz wird auf die jeweils aktuelle, auf ihrer Website rzwei.ch/datenschutz aufgeschaltete Datenschutzerklärung der rzwei verwiesen.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Parteien wird der Sitz der rzwei als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
Egg bei Zürich, 21. Mai 2024